|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.08.2002 |
| Aktenzeichen: | VIII R 53/01 |
|
Vorinstanz: |
FG München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.02.2001 |
| Aktenzeichen: | 10 K 3862/98 |
|
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von in Österreich gezahltem Kindergeld bei der sog. Günstigerrechnung
|
Schlagworte: |
Andere Leistung, Ausland, Familienleistungsausgleich, Kindergeld
|
Wichtig f�r: |
Familien
|
Kurzkommentar2: |
Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen, wenn die in Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrages.
Hinweis: Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs unabhängig davon, ob das in Österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.

