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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.08.2002
Aktenzeichen: VIII R 53/01

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2001
Aktenzeichen: 10 K 3862/98

Schlagzeile:

Berücksichtigung von in Österreich gezahltem Kindergeld bei der sog. Günstigerrechnung

Schlagworte:

Andere Leistung, Ausland, Familienleistungsausgleich, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen, wenn die in Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrages.

Hinweis: Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs unabhängig davon, ob das in Österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.

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