Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2002 |
Aktenzeichen: | III R 45/98 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.1998 |
Aktenzeichen: | 14 K 290/96 |
Schlagzeile: |
Aktivierung eines derivativen Geschäftswert bei Abfindung an atypisch stillen Gesellschafter
Schlagworte: |
Aktivierung, atypisch stille Gesellschaft, Derivativer Geschäftswert, Firmenwert, Geschäftswert, Teilwert, Übernahmegewinn, Umwandlung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Zahlt eine Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter eine Abfindung, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten Geschäftswert abgilt, hat sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung als derivativen Geschäftswert zu aktivieren.
Hinweis: Nur der derivative Anteil am Geschäftswert ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei einer anschließenden Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach § 3 Satz 1 UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Kapitalgesellschaft anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um einen marktoffenen Vorgang handelt, der zu einer Bestätigung des selbst geschaffenen Geschäftswerts am Markt führt, bleibt der auf den originären Geschäftswert entfallende Anteil außer Ansatz.