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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2003
Aktenzeichen: XI R 4/02

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2002
Aktenzeichen: 3 K 3249/01

Schlagzeile:

Pensionsverzicht eines GmbH-Geschäftsführers bei Veräußerung der GmbH-Anteile kann als Entschädigung steuerbegünstigt sein

Schlagworte:

Abfindung, Anteilsveräußerung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Gesellschaftergeschäftsführer, Pension, Zwang

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine steuerbegünstigte Entschädigung sein.

Eine an die Geschäftsführertätigkeit anschließende Beratungstätigkeit kann im Einzelfall nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angesehen werden.

Hintergrund: Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Der Steuerpflichtige darf das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich zur Veräußerung seiner GmbH-Anteile entschließt, muss nicht damit rechnen, dass dies nur bei gleichzeitigem Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen Abfindung durch die GmbH möglich ist; denn die Gesellschaft wird in ihrer Liquidität durch laufende Zahlungen weniger beeinträchtigt als durch eine einmalige Abfindung. Im Streitfall war daher davon auszugehen, dass der Kläger unter Zwang handelte, als er der Ablösung der Altersversorgung zustimmte. Erst im Laufe der Verhandlungen hatten die Käufer der GmbH-Anteile den Erwerb des Unternehmens von der Nichtübernahme der Altersversorgungsregelung abhängig gemacht.

Wichtig: Im Streitfall sah der Bundesfinanzhof die anschließende Beratungstätigkeit nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses an. Die Tätigkeit als beratender Ingenieur unterscheide sich in den Aufgaben und der Stellung deutlich von der bisherigen Geschäftsführertätigkeit.

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