Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 21/02 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.07.2002 |
Aktenzeichen: | II 47/01 |
Schlagzeile: |
Keine Aufnahme eines weiteren Vorläufigkeitsvermerks nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Schlagworte: |
Änderungsrahmen, Bindung, Verfahrensrecht, Vorläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann ein weiterer Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid, den das Finanzamt seiner vor dem Finanzgericht gegebenen Zusage entsprechend erlässt, nicht mehr aufgenommen werden.