Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.04.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 54/99 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.09.1999 |
Aktenzeichen: | III 23/95 |
Schlagzeile: |
Anfrage des XI. Senats des Bundesfinanzhofs an den I. Senat und den VIII. Senat: Wird an der Vererblichkeit des Verlustabzugs festgehalten?
Schlagworte: |
Auskunft, Erbe, Erbschaft, Hoferbe, Treu und Glauben, Verlustabzug, Verlustvortrag, Zusage
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Der XI. Senat fragt beim I. Senat und beim VIII. Senat an, ob sie an der Auffassung festhalten, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (Urteile vom 16. Mai 2001, Aktenzeichen I R 76/99 und vom 25. April 1974, Aktenzeichen VIII R 61/69).
Hintergrund: Der dem Beschluss zugrunde liegende Streitfall weist die Besonderheit einer Gesamtrechtsnachfolge durch eine Erbengemeinschaft neben einer Sonderrechtsnachfolge durch einen Hoferben auf. Die Verluste des Erblassers sind durch die Bewirtschaftung des Hofs entstanden. Das Finanzamt teilte den verbliebenen Verlustvortrag - der Rechtsprechung entsprechend nach Erbquoten - auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf. Der elfte Senat hat dem Großen Senat des BFH die weitere Frage vorgelegt, ob für den Fall der Bejahung der Vererblichkeit des Verlustvortrags der Abzug nur demjenigen zustehe, der die Einkunftsquelle fortführe, die den Verlust verursacht habe, und ob für den Fall einer Sondererbfolge in die Verlust verursachende Einkunftsquelle Besonderheiten gälten.
Aktueller Hinweis: Siehe den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 28.07.2004 (Aktenzeichen XI R 54/99).