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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.07.2003
Aktenzeichen: II B 20/03

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2003
Aktenzeichen: 3 V 221/02

Schlagzeile:

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich Erbschaftsteuergesetz

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Erbschaftsteuer, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002 (Aktenzeichen II R 61/99) Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) für verfassungswidrig hält, kommt eine Aussetzung der Vollziehung der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide nicht in Betracht.

Im Anschluss an seinen Vorlagebeschluss hat der Bundesfinanzhof die Aussetzung der Vollziehung der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide abgelehnt, da das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen nicht die Nichtigkeit des Gesetzes, sondern allenfalls dessen Unvereinbarkeit mit der Verfassung ausgesprochen hat.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hält die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führe zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif. Der BFH hat daher die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist. Im Einzelnen hält der BFH folgende Punkte für verfassungswidrig:
1. Die Begünstigungen für Betriebsvermögen sind zu weitgehend.
2. Für die pauschale Entlastung des Erwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften fehlt es an einem Begünstigungsgrund.
3. Das Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke führt im Verhältnis zu den Verkehrswerten zu keinem gleichmäßigen Steuerwertniveau. Vielmehr werden Erwerber bebauter Grundstücke extrem unterschiedlich be- oder entlastet.
3. Es gibt eine Überprivilegierung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.
4. Der BFH beanstandet ferner die Rechtsformabhängigkeit der für Betriebsvermögen vorgesehenen Begünstigungen.
5. Die Verrechnung miteinander nicht vergleichbarer Werte ist gleichheitswidrig.

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