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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.06.2003
Aktenzeichen: VII B 138/01

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2001
Aktenzeichen: 2 K 5316/99

Schlagzeile:

Kein Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren

Schlagworte:

Abgabenordnung, Akteneinsicht, Datenschutz, Ermessen, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Steuerpflichtiger hat im steuerlichen Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Dies verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch lässt sich ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Ermittlungsverfahren aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den Datenschutz herleiten.

Hintergrund: Die Abgabenordnung enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren besteht. Der Steuerpflichtige hat jedoch ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.

Der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessensausübung verstoßen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.

Ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Ermittlungsverfahren lässt sich auch nicht aus der Richtlinie 95/46/EG herleiten, die ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und entsprechende landesrechtliche Datenschutzgesetze erfahren hat, weil sowohl die Richtlinie 95/46/EG als auch die nationalen Datenschutzgesetze den Vorrang einschränkender bereichsspezifischer Regelungen in Steuerangelegenheiten anerkennen. Die Abgabenordnung enthält eine in diesem Sinne abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten.

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