Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.07.2003 |
Aktenzeichen: | 10 K 6803/98 |
Schlagzeile: |
Speziell für Bereitschaftsdienst eingerichteter Arbeitsplatz im Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Bereitschaftsdienst
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 56/03 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (begrenzt) abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer als Leiter der EDV-Abteilung eines Industrieunternehmens zwar ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, er aber für den zu leistenden Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit zur Überwachung der Anwendungsprogramme den hierfür speziell eingerichteten externen Arbeitsplatz in seinem Arbeitszimmer nutzt? Kann die berufliche Tätigkeit in verschiedene Aufgabenbereiche aufgeteilt werden und ist gesondert zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz für den jeweiligen Aufgabenbereich zur Verfügung steht?
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss nach § 126a FGO vom 07.07.2004.