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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.07.2003
Aktenzeichen: 1 K 4237/02

Schlagzeile:

Keine Tarifbegünstigung bei Auflösung der Ansparrücklage anläßlich einer Betriebsveräußerung

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Existenzgründer, Rumpfwirtschaftsjahr, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wird ein Unternehmen vor Ablauf des zweiten Jahres nach Bildung einer Ansparrücklage veräußert, gehört der Rücklagenbetrag zum laufenden Gewinn und unterliegt dem normalen Steuersatz. Die Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne kann nicht beansprucht werden.

Hinweis: Beim BFH ist unter dem Az: X R 31/03 ein Verfahren anhängig, dem eine vergleichbare Problematik zugrunde liegt (Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 24.06.2003, Az: 2 K 4099/01 E; 2 K 4100/01 G, Abruf-Nr. stbi 09705).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 56/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Ist der laufende Gewinn des Jahres 2000 um die nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufgelöste Ansparrücklage aus dem Jahr 1998 zu erhöhen oder ist der Betrag dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn die Betriebsveräußerung im Laufe des Jahres 2000 erfolgt?
2. Gilt der Unternehmer als Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG hinsichtlich der Ansparrücklage des Jahres 1998 (vgl. 1), wenn er im Jahr 1996 das Unternehmen von seinem Ehegatten übertragen erhält? Hätte deshalb die Ansparrücklage über das Jahr 2000 bestehen bleiben können mit der Folge, dass der Ertrag aus der Auflösung dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist?
EStG § 7g, § 16; EStDV § 8b S. 1 Nr. 1

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof ist im Revisionsverfahren zur gegenteiligen Auffassung gekommen (Urteil vom 10.11.2004, Aktenzeichen: XI R 56/03).

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