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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.2003
Aktenzeichen: 2 K 4099/01 E; 2 K 4100/01 G

Schlagzeile:

Keine Tarifbegünstigung bei Auflösung der Ansparrücklage anläßlich einer Betriebsveräußerung

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Laufender Gewinn, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wird ein Unternehmen vor Ablauf des zweiten Jahres nach Bildung einer Ansparrücklage veräußert, gehört der Rücklagenbetrag zum laufenden Gewinn und unterliegt dem normalen Steuersatz. Die Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne kann nicht beansprucht werden.

Hinweis: In der Fachliteratur wird von vielen Steuerexperten die Auffassung vertreten, dass es sich um einen begünstigten Veräußerungsgewinn handelt. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof.

Siehe BFH-Urteil vom 10.11.2004 (Az: XI R 69/03) und Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 25.08.2005, Az.: IV B 2 - S 2139b - 17/05).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 31/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist die veräußerungsbedingte Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage im zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahr als Veräußerungsgewinn oder als laufender Gewinn zu beurteilen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 4 S 2; EStDV § 8b S 2 Nr 1; EStG § 16; EStG § 34

Das Bundesfinanzministerium (BMF) ist diesem Verfahren beigetreten.

Aktuelle Ergänzung: Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen mit Urteil vom 20.12.2006, Az: X R 31/03 entschieden (Zurückverweisung).
Die Leitsätze lauten:
1. Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845).
2. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.

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