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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.07.2003
Aktenzeichen: 4 K 1599/00 E

Schlagzeile:

Erträge aus der Rückzahlung von Dax-Zertifikaten sind steuerpflichtig

Schlagworte:

Dax-Zertifikate, Kapitaleinkünfte, Rückwirkung, Rückzahlung, Verfassung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Erträge, die sich bei der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten ergeben, sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig.

Hintergrund: Ein Kapitalanleger erwarb im August 1992 DAX-Zertifikate zu einem Kaufpreis von 1.500 DM pro Stück. Die Zertifikate, die im März 1992 zu einem anfänglichen Verkaufspreis von 1.775 DM je Zertifikat ausgegeben worden waren, wurden Mitte März 1997 zur Rückzahlung fällig. Das Unternehmen, das die Zertifikate ausgegeben hatte, war verpflichtet, den Betrag zurück zu zahlen, der dem DAX-Schlusskurs vom 14. März 1997 entsprach, mindestens jedoch einen Betrag von 1.775 DM je Zertifikat. Mitte März 1997 erhielt der Kläger eine Rückzahlung von 3.359 DM je Zertifikat. Das Finanzamt behandelte die Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Kaufpreis (3.359 DM minus 1.500 DM) im Jahr 1997 als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer rechnete es an. Der Kläger war der Meinung, die Erträge seien nicht steuerpflichtig.

Das Finanzgericht teilte diese Auffassung nicht. Im Verlauf des Klageverfahrens - Ende 2001 - sei eine gesetzliche Vorschrift geschaffen worden, die die Steuerpflicht der betreffenden Erträge (d.h. von Einnahmen aus der Veräußerung von Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite) ausdrücklich regele. Der Gesetzgeber habe zudem die Anwendung dieser Vorschrift auf alle noch offenen Fälle angeordnet. Dies stelle keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer rückwirkenden Anwendung von Gesetzen dar. Eine Ausnahme von diesem Rückwirkungsverbot bestehe nämlich dann, wenn der Bürger mit der Einführung des für ihn nachteiligen Gesetzes habe rechnen müssen. Dies sei hier der Fall.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VIII R 79/03 folgende Rechtsfragen anhängig:
Führen Erträge aus der Rückzahlung von Dax-Zertifikaten zu steuerbaren Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG? Verfassungswidrige Rückwirkung durch die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 37b EStG 2001 zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 u. 4 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 Buchst c; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 52 Abs 37b; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 2; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 21.7.2003 (4 K 1599/00 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.11.2006, Aktenzeichen VIII R 79/03 (unbegründet).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Erträge aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG steuerpflichtig.

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