Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.02.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 1051/00 |
Schlagzeile: |
Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge bei einer sog. unechten doppelten Haushaltsführung
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 29/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Kann die in Berufsausbildung befindliche Tochter die im Rahmen einer sog. unechten doppelten Haushaltsführung abziehbaren Aufwendungen auch nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG weiter als Werbungskosten abziehen?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 25.05.2004 (Aktenzeichen: VIII R 29/03) entschieden (durcherkannt). Das BFH-Urteil wurde nicht veröffentlicht.