Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2003 |
Aktenzeichen: | I R 24/02 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 3882/98 |
Schlagzeile: |
Variable Vergütung von mehr als 25 Prozent bei Gesellschafter-Geschäftsführer nicht automatisch verdeckte Gewinnausschüttung
Schlagworte: |
Angemessenheit, Gesamtausstattung, Gesellschaftergeschäftsführer, Gewinntantieme, Tantieme, Variable Bezüge, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 Prozent aus variablen Anteilen besteht.
Die Zahlung einer Gewinntantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist allerdings insoweit, als sie 50 Prozent des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel verdeckte Gewinnausschüttung. Bemessungsgrundlage dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme.
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.
Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.
Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem Finanzgericht. Dessen Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar.