Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 23/02 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2002 |
Aktenzeichen: | 13 K 8659/98 |
Schlagzeile: |
Zahlung einer Jubiläumszuwendung im folgenden Veranlagungszeitraum berührt Tarifbegünstigung der Hauptentschädigung nicht
Schlagworte: |
Abfindung, Änderung, Außerordentliche Einkünfte, Neue Tatsache, Tarifbegünstigung, Treu und Glauben, Zusammenballung, Zusatzleistung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung eine Abfindung und in einem späteren Veranlagungszeitraum eine Jubiläumszuwendung, die dieser bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, kann die Jubiläumszuwendung eine für die Tarifbegünstigung der Hauptentschädigung unschädliche Entschädigungszusatzleistung sein.
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Tarifbegünstigung für Abfindungen grundsätzlich den zusammengeballten Zufluss der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum voraus. Nur dann handelt es sich um außerordentliche Einkünfte.
Bei einer Entschädigung, die in mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird, ist die Hauptentschädigung allerdings begünstigt, wenn in anderen Jahren aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Dazu gehören insbesondere solche Leistungen, die der frühere Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelte es sich bei der Zahlung des Jubiläumsgeldes um eine unschädliche Zahlung aus Gründen der sozialen Fürsorge. Zahle ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der nach 24 jähriger Betriebszugehörigkeit aus betrieblichen Gründen entlassen werde, eine Jubiläumszuwendung im Zeitpunkt des (fiktiven) 25-jährigen "Jubiläums", so sei der Grund hierfür in der sozialen Fürsorge des (früheren) Arbeitgebers für seinen entlassenen Arbeitnehmer zu sehen, da der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung - zumindest weitestgehend - durch die bis zum Ausscheiden erwiesene Betriebstreue erworben worden ist.