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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2002
Aktenzeichen: I R 15/01

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.11.2000
Aktenzeichen: 1 K 128/98

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft („Briefkastengesellschaft“)

Schlagworte:

Ausland, Briefkastengesellschaft, Gestaltungsmissbrauch, Umsatzsteuer, Unbeschränkte Steuerpflicht, Wohnsitz

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Hat eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland (im Streitfall handelte es sich um eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts) ihre Geschäftsleitung in Deutschland und ist daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, kommt eine Zurechnung ihrer Einkünfte beim inländischen Gesellschafter wegen missbräuchlicher Zwischenschaltung grundsätzlich nicht in Betracht.

Hintergrund: Die inländische Steuerpflicht setzt entweder einen inländischen Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland voraus. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Folglich kommt es darauf an, an welchem Ort die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden.

Dies ist bei einer Körperschaft regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte). Zu ihnen gehören nicht die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Gesellschafter an ungewöhnlichen Maßnahmen bzw. an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Hinweis: Das Urteil befasst sich nur mit der Ertragsteuer. Die umsatzsteuerlichen Fragen wurden zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und an den zuständige V. Senat des Bundesfinanzhofs abgegeben. Dieser entscheid mit – nicht veröffentlichtem – Urteil vom 11.11.2004 (Aktenzeichen V R 36/02), dass nach den maßgeblichen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften durch die Einschaltung der Luxemburger AG eine Umgehung der Besteuerung der streitigen Umsätze nicht möglich war. Dass es sich bei der AG um eine Luxemburger Gesellschaft handelt, sei für die Besteuerung von ggf. im Inland ausgeführten Umsätzen nicht erheblich. Die Einschaltung der Luxemburger AG konnte daher nicht der Steuerumgehung dienen.

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