Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2003 |
Aktenzeichen: | I R 38/02 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.08.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 5594/99 |
Schlagzeile: |
Angemessenheit der Gehälter bei Anstellung von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern einer kleineren GmbH
Schlagworte: |
Angemessenheit, Gesellschaftergeschäftsführer, Tantieme, Variable Bezüge, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Die als angemessen anzusehende Gesamtausstattung bezieht sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer müssen deswegen insbesondere bei sog. kleineren GmbH ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden, die von den Unterschieden in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und in der für den Betrieb der GmbH zu tragenden Verantwortung abhängen. In Ausnahmefällen können auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein. Es kann jedoch auch bei einer kleineren GmbH nicht pauschal von den Vergleichswerten ausgegangen werden, die sich für einen Geschäftsführer und einen leitenden Angestellten ergeben.
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.
Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.
Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem Finanzgericht. Dessen Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar.