Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.07.2003 |
Aktenzeichen: | VII R 66/02 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.11.2002 |
Aktenzeichen: | IV 165/00 |
Schlagzeile: |
Kein Anspruch auf Auskunftserteilung über eine Eintragung in eine "schwarze Liste"
Schlagworte: |
Ausfuhrerstattung, Auskunft, Datenschutz, Schwarze Liste
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Ein Marktbeteiligter hat regelmäßig weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht einen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in einer “schwarzen Liste” eingetragen ist und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte durchgeführt werden.
Hintergrund: Aus EU-Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und zu verfolgen. Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Daten über Verdachtsfälle bilden Artikel 1 Abs. 1 der VO Nr. 1469/95 und Artikel 1 Abs. 2 der VO Nr. 745/96 (sog. „Schwarze-Liste-Verordnung“).
Der Bundesfinanzhof hat hierzu jetzt entschieden, dass es sich bei verstärkten Kontrollen der Geschäfte eines Marktbeteiligten, die wegen einer Eintragung in die "schwarze Liste" durchgeführt werden, um Maßnahmen zur Feststellung und Unterrichtung i.S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 handelt. Eine Eintragung in die "schwarze Liste" stelle eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i.S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 dar.
Nach Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 ist eine Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen kann.
Ein Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95 durchgeführt werden.