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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.07.2003
Aktenzeichen: VIII R 43/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.10.2001
Aktenzeichen: 13 K 66/96

Schlagzeile:

Keine Aufteilung der Schuldzinsen bei einheitlich angeschafften, teilweise fremdfinanzierten Bundesanleihen

Schlagworte:

Finanzierung, Gestaltungsmissbrauch, Kapitaleinkünfte, Schuldzinsen, Werbungskosten

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Werden in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen. Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen die gesamten Zinsaufwendungen übersteigen.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass durch ein einheitliches Geschäft zu einheitlichen Konditionen erworbene Anleihen für die Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten und damit für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht nicht in einen eigenfinanzierten und einen fremdfinanzierten Anteil aufgeteilt werden dürfen.

Die Besteuerung knüpfe grundsätzlich nur an die effektiv verwirklichten, nicht hingegen an hypothetische, zwar realisierbare, aber tatsächlich nicht verwirklichte Sachverhalte und Gestaltungen an. Dies verbiete es, der Besteuerung einer Kapitalanlage eine Art der Finanzierung zugrunde zu legen, die der Steuerpflichtige tatsächlich nicht gewählt hat. Auch der Grundsatz, dass sich die Veranlassung von Finanzierungskosten durch eine Einkunftsart nach der tatsächlichen Verwendung des aufgenommenen Kredits richtet, verlange, der Besteuerung die tatsächlich verwirklichte Art der Finanzierung zugrunde zu legen.

Eine nur anteilige steuerliche Erfassung der tatsächlich erzielten Einnahmen lasse sich auch nicht mit § 42 der Abgabenordnung (AO) rechtfertigen. Die in § 42 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmte Rechtsfolge, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, setze voraus, dass die von der Klägerin gewählte Art der Finanzierung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Das treffe jedoch nicht zu. Vielmehr stehe es dem Steuerpflichtigen frei, ob er für seine Geschäfte Eigen- oder Fremdkapital einsetzt, und er handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eigene Mittel und Fremdkapital so verwendet, wie es für ihn steuerlich günstig ist.

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