Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.08.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 118/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2000 |
Aktenzeichen: | 10 K 6048/99 |
Schlagzeile: |
Anerkennung eines Arbeitszimmers einer Schulleiterin trotz Schreibtisch im Schulsekretariat
Schlagworte: |
Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Lehrer
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Lehrer
Kurzkommentar: |
Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus.
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind u.a. dann ausnahmsweise als Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 1.250 Euro begrenzt.
Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zu stellen. Der andere Arbeitsplatz stehe allerdings nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Insbesondere ist zu prüfen, ob ein vorhandener andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.
Entscheidend war im Streitfall, dass der Arbeitsplatz im Schulsekretariat der Schulleiterin nur für die Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung stand, die sie in ihrer Funktion als Schulleiterin zu verrichten hatte, nicht aber für den beruflichen Aufgabenbereich als Lehrerin.