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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.08.2003
Aktenzeichen: VI R 162/00

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.2000
Aktenzeichen: 2 K 5471/98 E

Schlagzeile:

Häusliches Arbeitszimmer eines Bankangestellten kann trotz Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle abzugsfähig sein

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Bankangestellter

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn sich der Steuerpflichtige dort durch die konkreten Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört fühlt.

Muss ein Bankangestellter allerdings in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe 1 250 Euro) als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

Hintergrund: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Arbeitsplatz eines Bankangestellten in der Schalterhalle einer Bank als Büroarbeitsplatz ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung. Auf die geltend gemachten Arbeitsbedingungen wie das Anlaufen der Klimaanlage, die täglichen Reinigungsarbeiten oder den Kundenverkehr kommt es nicht an, da an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes keine weiteren Anforderungen zu stellen sind. Unbeachtlich ist insbesondere auch, dass der Kläger dort seiner Meinung nach nicht "ungestört" und "konzentriert" arbeiten konnte.

Steht dem Bankangestellten jedoch bei notwendigen Überstunden der Arbeitsplatz in der Schalterhalle aufgrund der Öffnungszeiten des Bankgebäudes tatsächlich nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung, so ist das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig. Entscheidend ist hierbei, ob der Bankangestellte Zugang zum Bankgebäude hatte. Störfaktoren im Umfeld des Arbeitsplatzes sind nicht zu berücksichtigen.

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