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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.08.2003
Aktenzeichen: VI R 16/01

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.1999
Aktenzeichen: 499057K 3

Schlagzeile:

Winziges Dienstzimmer eines Lehrers und Grundschulleiters schließt die steuerliche Anerkennung eines häusliches Arbeitszimmer nicht aus

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Lehrer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 Prozent von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aus.

Hintergrund: Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Er steht aber nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur - eine - berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der - an sich vorhandene - andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Es genügt jedoch nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten.

Wegen der Einzelheiten verweist der Bundesfinanzhof auf sein Urteil vom 7. August 2003 (Aktenzeichen VI R 17/01).

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