Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 18/02 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 2199/00 E |
Schlagzeile: |
Verkauf einer Fahrschulniederlassung als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung
Schlagworte: |
Betriebsveräußerung, Fahrschule, Fahrzeug, Teilbetrieb, Teilbetriebsveräußerung, Wesentliche Betriebsgrundlage
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer zu entscheiden.
Wird ein Betriebsteil einer Fahrschule veräußert, so kann dessen Eigenständigkeit nicht allein aus dem Grund verneint werden, dass dem Betriebsteil im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens ein Schulungsfahrzeug (hier PKW oder Motorrad) zugeordnet ist.
Hintergrund: Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens (Praxis) oder eines selbständigen Teils des Vermögens (Teilpraxis) erzielt wird. Der Veräußerungsgewinn bleibt bis zu Höchstbeträgen steuerfrei. Ein darüber hinaus gehender Betrag wird mit einem ermäßigtem Steuersatz besteuert.
Der Begriff des selbständigen Teils des Vermögens ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist er unter entsprechender Heranziehung der Voraussetzungen des Teilbetriebs zu bestimmen. Danach ist ein Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebs aufweist und als solcher lebensfähig ist. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beim Veräußerer - zu entscheiden. Den Abgrenzungsmerkmalen - z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm - kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu. Ein Dienstleistungsbetrieb - so wie im Streitfall die Fahrschule - ist primär geprägt vom persönlichen Arbeitseinsatz des Betriebsinhabers oder seiner Beschäftigten und von den Beziehungen zur Kundschaft.