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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.07.2003
Aktenzeichen: VI R 190/97

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.07.1997
Aktenzeichen: 11 K 1446/97

Schlagzeile:

Aufwendungen einer Krankenschwester für Fortbildung zur Lehrerin für Pflegeberufe als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Ausbildung, Fortbildung, Krankenschwester, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, sind als Werbungskosten anzuerkennen.

Hintergrund: Die Aufwendungen einer Krankenschwester für den Lehrgang an der Krankenpflege-Hochschule waren nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dem Grunde nach beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend konkreter Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen. Der Lehrgang diente dazu, Fachkenntnisse zu erwerben, beruflich besser voranzukommen und als Lehrerin für Pflegeberufe bzw. Leiterin im Pflegebereich tätig sein zu können. Da diese Bildungsmaßnahme auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Die geltend gemachten Werbungskosten waren aber zu kürzen, da die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Hochschule nur eingeschränkt abzugsfähig sind. Die Krankenpflege-Hochschule war als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, da sie häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wurde. Folglich konnten die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreise-Grundsätzen geltend gemacht werden. Zudem war der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich.

Hinweis: Bitte beachten Sie die gesetzliche Neuregelung bei Aus- und Fortbildungskosten ab 2004.

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