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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2003
Aktenzeichen: VIII R 78/99

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.08.1999
Aktenzeichen: 4 K 7626/98 Kg

Schlagzeile:

Kein Kindergeld bei Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildung und sozialem Jahr

Schlagworte:

Berufsausbildung, Freiwilliges soziales Jahr, Kindergeld, Soziales Jahr, Übergangszeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld. Das Kind ist dabei auch nicht während der ersten vier Monate der Übergangszeit für das Kindergeld zu berücksichtigen.

Hintergrund: Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird u.a. für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet.

Im Streitfall war dieser Zeitraum überschritten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem Fall nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift bei Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht komme. Gegen diese Beschränkung bestehen nach Auffassung der BFH-Richter auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste.

Es sei allgemein anerkannt, dass der Gesetzgeber einen Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen habe. Er dürfe atypische Fälle unberücksichtigt lassen, wenn eine Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist. Der Gesetzgeber durfte bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass es regelmäßig möglich ist, innerhalb der Viermonatsfrist eine Stelle zur Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres oder vergleichbarer Dienste anzutreten. Den Ausnahmefall, in dem dies nicht möglich ist, durfte er vernachlässigen.

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