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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.05.2003
Aktenzeichen: XI R 12/00

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.1999
Aktenzeichen: 4 K 154/98 E

Schlagzeile:

Wahlrecht auf Kapitalisierung einer Abfindung steht begünstigter Besteuerung des Einmalbetrags nicht entgegen

Schlagworte:

Abfindung, Auskunft, Außerordentliche Einkünfte, Einmalbetrag, Entschädigung, Ermittlung, Kapitalisierung, Verwertungsverbot

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Werden einem Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über die vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung und monatliche Übergangsgelder zugesagt und nimmt er in einer späteren Vereinbarung das Angebot des Arbeitgebers an, ihm insgesamt einen Einmalbetrag zu zahlen, so steht das ihm insoweit eingeräumte Wahlrecht auf Kapitalisierung einer begünstigten Besteuerung des Einmalbetrags nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht entgegen.

Hintergrund: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind steuerbegünstigte außerordentliche Einkünfte nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch ihre Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Die ermäßigte Besteuerung bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben. Dementsprechend sind Entschädigungen grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat.

Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung). Dementsprechend gehören zur Entschädigung für entgehende Einnahmen sämtliche Leistungen, zu denen sich der (frühere) Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag verpflichtet hat, soweit sie nicht Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages sind

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht es der begünstigten Besteuerung des Einmalbetrags nicht entgegen, dass der Kläger beim Abschluss der zweiten Vereinbarung nicht unter erheblichem Druck gestanden hat. Das wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn damit eine weitere (zweite) Entschädigung vereinbart worden wäre. Das war aber gerade nicht der Fall. Denn die Änderung der zunächst vorgesehenen Abwicklung der Entschädigungsleistung bedeutet nur eine Modifikation der ursprünglichen Vereinbarung, führt aber nicht zu einer zweiten Entschädigung. Das gilt insbesondere, wenn - wie im Streitfall - die zweite Vereinbarung ebenfalls vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden ist, also noch bevor die erste Vereinbarung Wirksamkeit erlangt hatte.

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