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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2003
Aktenzeichen: XI R 31/01

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.04.2001
Aktenzeichen: 1 K 4220/99

Schlagzeile:

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Schlagworte:

Arbeitslosengeld, Kürzung, Verfassungsmäîigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber ruht.

Hintergrund: Der Vorwegabzug ist um 16 Prozent der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit – ohne Versorgungsbezüge – u.a. zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden. Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind steuerfrei Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist.

Der Arbeitgeber hatte im Streitfall zwar auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit erbracht. Es handelte sich dabei aber nicht um Leistungen "für" die Zukunftssicherung des Klägers i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG, weil dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld als Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruhte.

Der Normzweck, die Kürzungsregelung für den Sonderausgaben-Vorwegabzug von Versicherungsbeiträgen zu vereinfachen, rechtfertigt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht eine Auslegung nach der Leistungen, die insbesondere im Hinblick auf "das besonders bedeutsame Interesse der Allgemeinheit an der Gesunderhaltung des Arbeitsmarkts und damit an einer möglichst leistungsfähigen Arbeitsverwaltung" erbracht werden, dem einzelnen Steuerpflichtigen mit der Folge zugerechnet werden, dass für seine eigene Vorsorge ein wesentlich geringerer steuerlicher Abzugsbetrag verbleibt. Die Beitragsleistungen hätten dann eine doppelte Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge: Zum einen durch die Beitragspflicht selbst, aus der keine Leistungsansprüche erwachsen und zum anderen durch die geringere steuerliche Entlastung seiner eigenen Zukunftsaufwendungen.

Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Entscheidung ab 2005 noch relevant ist. Beachten Sie dabei, dass die alten Regeln bis zum Jahr 2019 im Rahmen der sog. Günstigerprüfung weiterhin von Bedeutung sind.

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