Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.07.2003
Aktenzeichen: X R 37/99

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.03.1999
Aktenzeichen: 5 K 64/98

Schlagzeile:

Übersehen eines Grundlagenbescheids als offenbare Unrichtigkeit

Schlagworte:

Änderung, Berichtigung, Folgebescheid, Korrektur, Offenbare Unrichtigkeit, Verjährung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Beachtet das Finanzamts beim Erlass eines Steuerbescheids einen bei ihm bereits vorliegenden Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht, so führt dies zu einer offenbaren Unrichtigkeit. Das Finanzamt kann den Steuerbescheid daher nach § 129 der Abgabenordnung korrigieren.

Hintergrund: Nach § 129 der Abgabenordnung (AO - „Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsaktes“) kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das Übersehen eines Grundlagenbescheids eine derartige offenbare Unrichtigkeit, das heißt ein mechanisches Versehen. Ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Rechtsfehler wäre nur dann anzunehmen, wenn das für den Folgebescheid zuständige Finanzamt auf Grund von Rechtserwägungen geglaubt hätte, an den Grundlagenbescheid nicht gebunden zu sein.

Regelmäßig beruht das Übersehen eines Grundlagenbescheids auch nicht auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung, weil das Finanzamt wegen der Bindung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid den entscheidungserheblichen Sachverhalt insoweit nicht aufzuklären hat. Wird der Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht beachtet, liegt demnach eine offenbare Unrichtigkeit vor.

Hinweis: Der X. Senat ist mit seiner Entscheidung von der bisher anderslautenden Rechtsprechung des III. Senats (Urteil vom 14. Juni 1991 (Aktenzeichen III R 64/89) abgewichen. Der III. Senat hat dieser Abweichung zugestimmt.

zur Suche nach Steuer-Urteilen