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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 11.09.2003
Aktenzeichen: VI B 101/03

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.2003
Aktenzeichen: 2 K 2429/02

Schlagzeile:

Entfernungspauschale kann auch bei zwei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Arbeitstag nur einmal geltend gemacht werden

Schlagworte:

Entfernungspauschale, Fahrtkosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu befinden, ob bei atypischen Dienstzeiten eines Opernchorsängers - morgens Proben, abends Proben oder Vorstellung - arbeitstäglich zwei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich anerkannt werden müssen. Dies wurde für das Streitjahr 2001 verneint.

Nach der Gesetzesfassung, die bis zum Jahr 2000 gegolten hat, wurden zusätzliche Fahrten berücksichtigt, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlasst waren. Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit Einführung der Entfernungspauschale bewusst nicht mehr übernommen. Vielmehr wird nunmehr je Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebene Betrag angesetzt, und zwar - jedenfalls grundsätzlich - unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind.

Die Rechtslage ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in die Entfernungspauschale atypische Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einbezogen sind. Vielmehr stand es dem Gesetzgeber frei, eine typisierende Abgeltungsregelung zu treffen, auch wenn dadurch nicht in allen Fällen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abgedeckt sind. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen.

Wichtig: Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2085/03 eine Verfassungsbeschwerde anhängig:
Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bei einem Opernchorsänger – atypische Dienstzeiten
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; GG Art 3 Abs 1; LStR R 37 Abs 3

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