Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 25.09.2003 |
Aktenzeichen: | VII B 309/02 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2002 |
Aktenzeichen: | 7 K 2991/01 |
Schlagzeile: |
Abgabenerhebung trotz Abrechnung der abzuführenden Milchabgaben mit der Europäischen Gemeinschaft
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits abgerechnet hat.
Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen) Grundlage.
Die §§ 8, 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Milch-Garantiemengenverordnung (MGV) dar.
Die MGV ist nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) nichtig.