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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 25.09.2003
Aktenzeichen: VII B 309/02

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.2002
Aktenzeichen: 7 K 2991/01

Schlagzeile:

Abgabenerhebung trotz Abrechnung der abzuführenden Milchabgaben mit der Europäischen Gemeinschaft

Schlagworte:

Milchabgaben

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits abgerechnet hat.

Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen) Grundlage.

Die §§ 8, 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Milch-Garantiemengenverordnung (MGV) dar.

Die MGV ist nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) nichtig.

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