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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.07.2003
Aktenzeichen: VIII R 45/01

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.09.2001
Aktenzeichen: 11 K 167/98

Schlagzeile:

Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Steuerfestsetzungsverfahren

Schlagworte:

Haftung, Haftungsbeschränkung, Kapitaleinkünfte, Minderjähriger, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB ist wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu machen. Die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ist in das die Steuerfestsetzung betreffende Urteil nicht aufzunehmen.

Hintergrund: § 1629a BGB (Beschränkung der Minderjährigenhaftung) regelt, dass die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes beschränkt.

Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob die Haftungsbeschränkung auch für Steuerschulden des Minderjährigen gilt, die auf Handlungen der Eltern oder auf Handlungen von Personen beruhen, die mit Einwilligung der Eltern für das Kind gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht ausüben.

Denn die Haftungsbeschränkung konnte im Streitfall nicht berücksichtigt werden. Sie ist nach Zivilrecht wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der zeitlich unbefristeten Einrede geltend zu machen. Für sie kann deshalb auch nach Steuerrecht nichts anderes als für die beschränkte Erbenhaftung gelten, die weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das im (Einkommen-)Steuerbescheid ausgesprochene Leistungsgebot, sondern allein im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden kann.

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