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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.08.2003
Aktenzeichen: 12 V 557/02

Schlagzeile:

Verfassungsrechtliche Zweifel an Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei sog. Überentnahmen

Schlagworte:

Finanzierung, Schuldzinsen, Überentnahmen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nach der alten Fassung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) war die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei sog. Überentnahmen erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet. Erst durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde mit der Einfügung eines Satzes 2 bestimmt, dass Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre unberücksichtigt bleiben. Das Finanzgericht Niedersachsen bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Gesetzesänderung auf die Jahre 1999 und 2000.

Hintergrund: Umstritten ist in Rechtsprechung und Fachschrifttum, ob die Anwendungsregelung erst ab dem Jahr 2001 oder schon rückwirkend für die Jahre 1999 und 2000 anwendbar ist. Bei rückwirkender Anwendung würde die Regelung allerdings zu einer Steuerverschärfung führen, weil Steuerpflichtige Gewinne vor 1998 nicht mehr ohne steuerliche Nachteile entnehmen könnten.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Eilverfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass wegen der zu dieser Frage vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zum Problem der Zulässigkeit einer Rückwirkung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von positiven Eigenkapitalständen zum 31. Dezember 1998 bei Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG für das Jahr 2000 bestehen.

Im Streitfall lehnte das Finanzamt einen von der Antragstellerin im Rahmen der Gewinnfeststellung 2000 beantragten Schuldzinsenabzug in Höhe von 5.366,21 DM wegen in den Jahren 1999 und 2000 getätigter Überentnahmen ab, ohne einen vorhandenen positiven Eigenkapitalsaldo zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 101.934,49 DM zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Niedersachsen gewährte die insoweit beantragte Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2000.

Der Beschluss des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.

Hinweis: Beim Bundesfinanzhof anhängige Hauptsacheverfahren zur gleichen Rechtsfrage werden unter den Aktenzeichen III R 34/02 bzw. X R 40/02 geführt.

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