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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.07.2003
Aktenzeichen: 2 V 571/02

Schlagzeile:

Unbeschränkte Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten bei Einkünften aus derselben Quelle

Schlagworte:

Mindestbesteuerung, Verlust, Verlustrücktrag, Verlustverrechnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Eilverfahren zur Aussetzung der Vollziehung bei summarischer Prüfung entschieden, dass über den Wortlaut des Einkommensteuergesetzes hinaus Verluste unbeschränkt mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen sind, wenn es sich um Einkünfte aus derselben Quelle handelt.

Hintergrund ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 1999: Der Gesetzgeber hatte durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 den Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen der sog. Mindestbesteuerung (§ 2 Abs.3 EStG) beschränkt.

Im Streitfall war die Finanzbehörde der Auffassung, dass Verluste aus dem Verkauf eines Aktienpaketes eines einzelnen Unternehmens im Jahre 2000 - als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 17 EStG) - nicht mit Gewinnen aus dem Verkauf der übrigen Aktien dieses Unternehmens im Jahre 1999 verrechnen werden dürfen. Der Gewinn aus dem Jahr 1999 war nämlich als Spekulationsgewinn im Rahmen einer anderen Einkunftsart (§§ 22, 23 EStG) zu versteuern.

Das Finanzgericht Niedersachsen ist hingegen der Auffassung, dass die negativen Einkünfte zunächst jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunftsart oder derselben Einkunftsquelle abzuziehen sind, die nach der Anwendung des § 2 Abs. 3 verbleiben. Mit dem Steuerentlastungsgesetz habe der Gesetzgeber keine besonderen sachlichen Gründe für die Beschränkung von Verlustverrechnungen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, die eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Einkünften, die aus derselben Einkunftsart stammen und denen, die zwar formal unterschiedlichen Einkunftsarten zuzurechnen sind, aber tatsächlich aus derselben Erwerbsgrundlage (Einkunftsquelle) stammen, bilden könnten. Im Ergebnis hält das Finanzgericht Niedersachsen somit eine erweiternde Auslegung der Vorschriften über den Verlustrücktrag für erforderlich.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Niedersachsen hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.

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