Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.07.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 2265/02 |
Schlagzeile: |
Kürzung der ausländischen Einnahmen für Progressionsvorbehalt um tatsächliche Werbungskosten
Schlagworte: |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Ausländische Einkünfte, Einkünfte, Pauschbetrag, Progressionsvorbehalt, Schattenveranlagung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Es ist eine getrennte Ermittlung inländischer und ausländischer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorzunehmen. Dabei ist der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht auf inländische und steuerfreie ausländische Einkünfte aufzuteilen. Es ist somit möglich, den gesamten Pauschbetrag bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte anzusetzen und für die ausländischen Einkünfte die gesamten damit zusammen hängenden tatsächlichen Werbungskosten geltend zu machen.
Hintergrund: Der Arbeitnehmer im Streitfall war in der ersten Hälfte des Jahres in Deutschland und in der zweiten Jahreshälfte bei einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. Die steuerfreien Einkünfte aus Luxemburg unterlagen dem Progressionsvorbehalt. Bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte berücksichtigte der Arbeitnehmer den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte zog er die tatsächlichen Werbungskosten ab. Das Finanzamt berücksichtigte die tatsächlichen Werbungskosten hingegen nur, soweit sie den Pauschbetrag überstiegen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 75/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Ist der Betrag der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg (DBA LUX) freigestellten Auslandseinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, der zur Berechnung des Progressionsvorbehalts zugrunde zu legen ist, um die tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten zu kürzen, auch wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den inländischen Einkünften als Arbeitnehmer in Anspruch genommen worden ist?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes mit Urteil vom 17.12.2003 (Aktenzeichen I R 75/03als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet: Bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen zu vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt wurde.