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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2003
Aktenzeichen: I R 100/02

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.10.2002
Aktenzeichen: 9 K 3730/99 K,G,U,F,EW

Schlagzeile:

Honorarzahlungen an Alleingesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Alleingesellschafter, Gesellschaftergeschäftsführer, Honorar, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Die Vereinbarung über eine Honorarabrechnung nach Tagessätzen für freiberuflich zu erbringende Leistungen des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH muss in der Regel klar und eindeutig sein. Ist diese Art der Honorarabrechnung in dem betreffenden freiberuflichen Bereich jedoch üblich, kann sie auch ansonsten steuerlich zu akzeptieren sein.

Hintergrund: Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs am Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beurteilen, ob eine Kapitalgesellschaft eine sich ihr bietende Geschäftschance auch wahrgenommen hätte. Ob sie die Chance mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren Gesellschafter als Subunternehmer beauftragt, unterliegt ihrer freien unternehmerischen Entscheidung.

Die BFH-Richter stellten klar: Auch bei Einschaltung des Gesellschafters als Subunternehmer hat die Kapitalgesellschaft diesem jene Vergütung zu zahlen, die für die erbrachte Leistung marktüblich ist. Sie kann die Vergütung nicht pauschal an ihrem zu erwartenden (Gesamt-)Gewinn orientieren und ggf. entsprechend kürzen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird regelmäßig allerdings nur eine Vergütung akzeptieren, die der Gesellschaft eine Gewinnmöglichkeit aus dem betreffenden Geschäftsvorfall belässt.

Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen Auftrag, der zunächst ihrem Gesellschafter angeboten worden ist, auf dessen Veranlassung hin als eigenen und beauftragt sie sodann ihrerseits den Gesellschafter als Subunternehmer, so ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu erwarten, dass sie für die Übernahme des Auftrags und dessen Durchführung eine angemessene Vergütung verlangen wird.

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