Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.08.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 46/02 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.06.2002 |
Aktenzeichen: | 10 K 5679/98 |
Schlagzeile: |
Zugehörigkeit von Anteilen des Mitunternehmers einer Organträger-Personengesellschaft an der Organgesellschaft zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen
Schlagworte: |
Aktiengesellschaft, Beteiligung, Mitunternehmer, Organschaft, Personengesellschaft, Sonderbetriebsvermögen
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Ist eine Organgesellschaft nahezu ausschließlich für die Organträger-Personengesellschaft tätig, so stellen die Anteile, die Mitunternehmer der Organträgerin an der Organgesellschaft halten, notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Organträgerin dar. Dies gilt unabhängig von der Größe der Beteiligung.
Entfaltet die Organgesellschaft dagegen in nicht unerheblichem Umfang eine eigenständige Geschäftstätigkeit, so sind die von Mitunternehmern der Organträgerin gehaltenen Anteile an der Organgesellschaft nur dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die für die Annahme einer Organschaft erforderlichen Eingliederungsvoraussetzungen nur unter Berücksichtigung der Anteile erfüllt werden oder wenn die Anteile die Stellung des Anteilseigners in der Organträgerin stärken.
Hält ein Mitunternehmer der Organträgerin nichtmehrheitsvermittelnde Anteile von weniger als 1 Prozent des Kapitals der Organgesellschaft, können diese die mitunternehmerische Beteiligung an der Organträgerin nicht stärken.