Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.07.2003 |
Aktenzeichen: | IX R 102/00 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.11.2000 |
Aktenzeichen: | 10 K 224/99 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für leerstehende Wohnung können trotz Verkaufsabsicht Werbungskosten sein
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Leerstand, Leerstehende Wohnung, Verkaufsabsicht, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.
Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Steuerzahler vermietete seine Eigentumswohnung bis März 1995. Anschließend stand die Wohnung leer. Der Eigentümer bemühte sich durch Schaltung entsprechender Zeitungsanzeigen sowohl um eine erneute Vermietung als auch um den Verkauf der Wohnung und machte mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 für die Wohnung einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von umgerechnet ca. 6.000 Euro geltend.
Die BFH-Richter erkannten die Aufwendungen als Werbungskosten an. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, seien jedenfalls dann als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Daran fehle es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben – zum Beispiel wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet.
Wichtig: Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.