Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.08.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 21/02 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.01.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 2286/99 |
Schlagzeile: |
Freiberufliche Tätigkeit bei als beratendem Betriebswirt tätigen Autodidakten
Schlagworte: |
Autodidakt, Beratender Betriebswirt, Betriebswirt, Freiberufliche Tätigkeit, Unternehmensberater, Wirtschaftsingenieur
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Für die Frage, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, kommt es bei einem Autodidakten entscheidend darauf an, ob dieser über ausreichende Kenntnisse verfügt. Das ist nur der Fall, wenn es eine Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie gibt, mit deren Prüfungsanforderungen sich sein technisches und betriebswirtschaftliches Wissen vergleichen lässt.
Hintergrund: Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein als Unternehmensberater tätiger Autodidakt freiberuflich oder gewerblich tätig war. Konkret ging es darum, ob die Tätigkeit des Klägers der eines beratenden Betriebswirts ähnlich war.
Wer als Autodidakt geltend macht, einen ähnlichen Kenntnisstand wie ein Absolvent einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie zu besitzen, muss sich nach der BFH-Entscheidung an den Kenntnissen dieses Personenkreises messen lassen.