Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2003 |
Aktenzeichen: | IX R 68/98 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.1998 |
Aktenzeichen: | V 95/98 |
Schlagzeile: |
Verlängerung der Dreitagesfrist für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten bis zum nächsten Werktag
Schlagworte: |
Bekanntgabe, Bekanntgabefiktion, Fiktion, Postfach, Steuerbescheid
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag.
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Das Finanzamt hatte eine Einspruchsentscheidung an einem Donnerstag zur Post gegeben. Da nach der Abgabenordnung ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, hätte die Klagefrist von einem Monat somit an einem Sonntag zu laufen begonnen.
Im Streitfall ging die Klage genau einen Tag zu spät ein. Der Steuerzahler argumentierte, dass am Sonntag keine Post zugestellt werde und er somit die Einspruchsentscheidung erst am folgenden Werktag erhalten habe. Folglich könne auch dann erst die Klagefrist beginnen.
Der Bundesfinanzhof stimmte dem Steuerzahler in Änderung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu. Fällt der letzte Tag bei der so genannten Bekanntgabefiktion auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, gilt der Verwaltungsakt erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags als bekannt gegeben.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist von großer praktischer Bedeutung und für die Rechtzeitigkeit des Eingangs von Einsprüchen und Klagen. Viele Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerzahlern werden so vermieden.
Hinweis: Dem Urteil gingen zwei Beschlüsse (vom 17.09.2002 und 23.09.2003, beide ebenfalls unter dem Aktenzeichen IX R 68/98) zu verfahrensrechtlichen Fragen voraus.