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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.08.2003
Aktenzeichen: II R 48/01

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.03.2000
Aktenzeichen: IV 305/98

Schlagzeile:

Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

Schlagworte:

Abgrenzung, Baumschule, Bebauungsplan, Grundvermögen, Land- und Forstwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Nachhaltigkeit

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die dem Betriebsinhaber gehören, aber von ihm nicht selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet werden, fallen nicht unter die Sonderregelung in § 69 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG). Die bloße Verpachtung eines Grundstücks stellt keine "ordnungsgemäße und nachhaltige" Bewirtschaftung im Sinne dieser Vorschrift dar.

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