Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.09.2003 |
Aktenzeichen: | VI 176/02 |
Schlagzeile: |
Finanzierungskosten für Erwerb von Aktien an einem "Neuer Markt"-Unternehmen als Werbungskosten
Schlagworte: |
Aktien, Finanzierung, Kapitalvermögen, Neuer Markt, Werbungskosten
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Finanzierungskosten für den Erwerb von Anteilen an einem sogenannten "Neuer Markt"-Unternehmen sind dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Darlehen nur eine kurze Laufzeit haben, rückzahlbar sind nach dem Börsengang durch Verkauf der Aktien und der Geschäftsplan des Beteiligungsunternehmens über eine längere Phase keine Dividenden vorsieht.
Hintergrund: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verneint die Einkünfte-Erzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen dann, wenn die von ihm fremdfinanzierte Kapitalanlage vorwiegend zur Ausnutzung (nicht steuerbarer) Wertsteigerungen im Vermögen erfolgt, bzw. wenn für den fremdfinanzierten Erwerb einer GmbH-Beteiligung die Absicht der Erzielung eines alsbaldigen (nicht steuerbaren) Veräußerungsgewinns maßgebend ist.
Darauf basierend kamen die Finanzrichter zu dem Ergebnis, dass der Investor nicht die erforderliche Überschusserzielungsabsicht hatte. Nach den Gesamtumständen sei vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger die Beteiligung erworben hat, um einen Veräußerungsgewinn zu erzielen, und nicht, um eine, wenn auch bescheidene, Rendite zu erzielen. Dies ergebe sich vornehmlich aus den individuellen Verhältnissen des Beteiligungsunternehmens und der Art der Finanzierung der Beteiligung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.