Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.2003 |
Aktenzeichen: | I R 29/02 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.10.2000 |
Aktenzeichen: | 6 K 2167/98 |
Schlagzeile: |
Verfolgung gemeinnütziger Zwecke durch vorbereitende Tätigkeiten
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Vereine
Kurzkommentar: |
Tätigkeiten einer neu gegründeten Körperschaft, die die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereiten - wie z.B. der Aufbau einer Vereinsorganisation, das Einsammeln von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke - reichen aus, um die tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen. Die Tätigkeiten müssen jedoch ernsthaft auf die Erfüllung eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die bloße Absicht, zu einem unbestimmten Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt nicht.
Zur tatsächlichen Geschäftsführung i.S. des § 63 Abs. 1 AO 1977 gehören alle der Körperschaft zuzurechnenden Handlungen und somit die Tätigkeiten und Entscheidungen, die der Verwirklichung der Satzungszwecke vorausgehen und sie vorbereiten.
Aktuelle Ergänzung: Siehe zur Anwednung des BFH-Urteils das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2005 (Aktenzeichen IV C 4 - S 0171 - 66/05).