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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.10.2003
Aktenzeichen: IV R 13/03

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2002
Aktenzeichen: 2 K 194/01

Schlagzeile:

? Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich

Schlagworte:

Betriebsvermögen, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Gewinnermittlung, Privatvermögen, Überschussrechnung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 Prozent der gesamten Nutzung anzusehen.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.

Hintergrund: Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelten, nicht möglich, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese, wie etwa ein sog. Vorratsgrundstück, objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (s. etwa Urteil des BFH vom 15. April 1981, IV R 129/78).

Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gesehen und in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt: Urteil vom 7. Oktober 1982, IV R 32/80) entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht.

Im Streitfall hatte eine Zahnärztin (Klägerin) ihren PKW zu 10 Prozent zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 Prozent der gesamten PKW-Nutzung voraussetzt (Urteil des BFH vom 23. Mai 1991, IV R 58/90). Die Klägerin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 Prozent der Anschaffungskosten des PKW monatlich angesetzt (sog. Ein-Prozent-Regelung). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 Prozent der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an.

Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin. Allerdings schließt er eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 Prozent der gesamten Nutzung anzusehen.

Mit dieser Rechtsprechungsänderung lässt der BFH zu, was ein Steuerpflichtiger auch bisher schon über einen Umweg erreichen konnte. Denn ging der Steuerpflichtige allein zum Zweck der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens zum Bestandsvergleich über, so konnte er dieses beibehalten, wenn er alsbald danach wieder zur Einnahmenüberschussrechnung zurückkehrte (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Auch diese Regelung sprach für eine einheitliche Bildung gewillkürten Betriebsvermögens. Allerdings ist es bei der Einnahmenüberschussrechnung mangels einer Buchführung, die die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird.

Hinweis: Mit dem BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Az: IV B 2 - S 2134 - 2/04, hat das Bundesfinanzministerium die Anwendung des BFH-Urteils geregelt.

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