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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2003
Aktenzeichen: IV R 53/01

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.08.2001
Aktenzeichen: 1 K 2155/00

Schlagzeile:

Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gilt nicht bei einem Tonstudio eines Berufsmusikers im Privathaus

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Berufsmusiker, Betriebsausgabe, Musiker, Tonstudio

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen räumlich verbunden ist.

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