Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.08.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 53/01 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 2155/00 |
Schlagzeile: |
Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gilt nicht bei einem Tonstudio eines Berufsmusikers im Privathaus
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Berufsmusiker, Betriebsausgabe, Musiker, Tonstudio
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen räumlich verbunden ist.