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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2003
Aktenzeichen: IX R 2/00

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.1999
Aktenzeichen: V 1685/98

Schlagzeile:

Keine erhöhte Abschreibung für vermietetes Pflegeheim, wenn Heimbewohner keinen Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer haben

Schlagworte:

10-Jahresfrist, Abschreibung, Altenheim, Altersheim, Betreutes Wohnen, Degressive Abschreibung, Pflegeheim, Seniorenwohnanlage, Wohnzwecke

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Ein an eine Betreibergesellschaft vermietetes Pflegeheim dient nicht Wohnzwecken, wenn den Heimbewohnern nach dem Heimvertrag kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer zusteht, sondern der Heimbetreiber sich die Verlegung der Heimbewohner vorbehält. In diesem Fall fehlt die erforderliche Sachherrschaft der Heimbewohner über ihre Unterkunft.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen vom 30. September 2003 (Aktenzeichen IX R 9/03, IX R 2/00 und IX R 7/03) mit der Frage befasst, ob auch Immobilien, die in der Wohnform des sog. "betreuten Wohnens für Senioren", als Pflegezimmer oder als Pflegeheim genutzt werden, im Sinne von § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) "Wohnzwecken dienen", so dass für sie ein erhöhter Abschreibungssatz in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzverwaltung hatte dies in allen Fällen verneint, weil die Wohnnutzung von den daneben erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen überlagert werde und das Wohnen daher von nur untergeordneter Bedeutung sei.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Nach dem Zweck des § 7 Abs. 5 EStG, das Angebot von Mietwohnungen auf dem Wohnungsmarkt zu verstärken, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Bewohner in dem als förderungswürdig eingestuften Objekt neben dem Wohnen noch weitere Betreuungs- oder Pflegeleistungen in Anspruch nehme, und zwar nicht nur in dem Fall, dass solche Leistungen erst im Zuge sich verändernder Lebensbedürfnisse im bisherigen Wohnumfeld in Anspruch genommen würden, sondern auch im Falle des Umzugs in eine Einrichtung für "betreutes Wohnen" oder eine Pflegeeinrichtung.

Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an Räume, die Wohnzwecken dienen, präzisiert: Erforderlich ist, dass die Räume eine eigenständige Haushaltsführung zulassen und der Bewohner über sie die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft hat. Ferner müssen mindestens eine Heizung, eine Kochgelegenheit, ein Bad und eine Toilette vorhanden sein.

Im Streitfall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass ein Pflegegebäude, in dem ein Bewohner nicht die tatsächliche Sachherrschaft über seine Unterkunft ausübt, nicht Wohnzwecken im Sinne von § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dient.

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