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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.10.2003
Aktenzeichen: VII B 85/03

Schlagzeile:

Kreditinstitute müssen wegen möglicher Verfassungswidrigkeit keine Auskünfte über Spekulationsgewinne geben

Schlagworte:

Kreditinstitut, Spekulation, Spekulationsgewinn, Verfassungswidrigkeit

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Beim gegenwärtigen Stand der Diskussion über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne wegen Bestehens struktureller Vollzugsdefizite ist auch die Rechtmäßigkeit eines auf Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne gerichteten Sammelauskunftsersuchens an ein Kreditinstitut ernstlich zweifelhaft.

Der Bundesfinanzhof hatte über ein Sammelauskunftsersuchen zu entscheiden. Die Steuerfahndung verpflichtete eine Kreissparkasse zur „Erteilung von Auskünften aus sämtlichen Wertpapierabrechnungen und Orderaufträgen über Veräußerungsgeschäfte für in- und ausländische Aktien und Fondsanteile von Kunden“. So sollten alle Bankkunden ermittelt werden, die ihre Spekulationsgewinne nicht versteuert hatten. Doch das Kreditinstitut weigerte sich, die persönlichen Daten preiszugeben.

Zu Recht, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied: „Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Auskunftsersuchens“. Die BFH-Richter begründeten dies so: „Es macht keinen Sinn, umfangreiche und aufwendige Ermittlungen durchzuführen, die sowohl die Kreissparkasse als auch die staatlichen Fahndungs- und Steuerbehörden mit viel Arbeit belasten, aber möglicherweise vergeblich sind und zu nichts führen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer als verfassungswidrig erachten sollte.“

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 25.06.2004 hat das Finanzgericht Münster das Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen 11 K 6956/02 AO) entschieden und ist auch hier zu dem Ergebnis gekommen, dass das pauschale Sammelauskunftsersuchen unzulässig war.

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