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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2003
Aktenzeichen: III R 36/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2001
Aktenzeichen: 8 K 4686/00 E

Schlagzeile:

Kein Abzug von Wiederbeschaffungskosten für Hausrat als außergewöhnliche Belastung bei fehlender Versicherung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Blitzschlag, Hausrat, Hausratversicherung, Kleidung, Versicherung, Wiederbeschaffung, Wiederbeschaffungskosten, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beschädigt oder zerstört worden sind, können mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung – zum Beispiel eine Hausratversicherung - abzuschließen.

Hintergrund: Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, sind unter dem Gesichtspunkt verlorenen Aufwands grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Voraussetzung ist, dass keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen.

Nach der aktuellen Entscheidung sind allerdings auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung nur dann als zwangsläufig zu beurteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Hausratversicherung abgeschlossen hat und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus der Versicherung übersteigen.

Hat der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen, ist nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs eine - auch nur teilweise - Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens im Ergebnis hätte entziehen können.

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