Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.09.2003 |
Aktenzeichen: | X R 152/97 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.1996 |
Aktenzeichen: | 12 K 6042/95 |
Schlagzeile: |
Im Rahmen einer Ehescheidung vereinbarte Ausgleichsrente ist als Sonderausgabe abziehbar
Schlagworte: |
Ausgleichsrente, Dauernde Last, Ehescheidung, Ertragsanteil, Leibrente, Scheidung, Sonderausgaben, Versorgungsausgleich, Widerstreitende Steuerfestsetzungen, Wiederkehrende Bezüge, Wiederkehrende Leistungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die im Rahmen einer Ehescheidung vereinbarten Zahlungen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Ausgleichsrente nach § 1587g BGB) sind beim Ausgleichsverpflichteten als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar.
Soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente als wiederkehrende Leistungen der Besteuerung zu unterwerfen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Begründung ausführlich mit der Frage, wann eine Korrektur von Steuerbescheiden gegenüber Dritten nach Paragraf 174 der Abgabenordnung (Widerstreitende Steuerfestsetzungen) möglich ist.