Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.08.2003 |
Aktenzeichen: | 2 K 707/99 |
Schlagzeile: |
Finanzämter dürfen während einer Anlaufphase nicht voreilig Liebhaberei unterstellen
Schlagworte: |
Anlaufphase, Gewinnerzielungsabsicht, Künstler, Liebhaberei
Wichtig für: |
Freiberufler, Künstler
Kurzkommentar: |
Verluste innerhalb einer angemessenen Anlaufphase können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der Betriebsführung und der Entwicklung des Betriebes insgesamt eindeutig feststeht, dass das Unternehmen, sowie es vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb von Anfang an keine Einkommensquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellt.
Hintergrund: Im Streitfall hatte eine Künstlerin in den ersten vier Jahren ihrer Tätigkeit nur Verluste erwirtschaftet. Das Finanzamt unterstellte Liebhaberei. Das Finanzgericht kam hingegen zu dem Ergebnis, dass eine Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen sei.
Gerade bei Künstlern lassen sich nach Ansicht des Finanzgerichts positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen. Deshalb sei selbst aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht stets zu schließen, es fehle von vornherein an einer Gewinnerzielungsabsicht.
Allein die Möglichkeit der Verrechnung mit anderen positiven Einkünften lasse nicht den Schluss auf in dem Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen zu.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.