Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 1582/02 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Hauskredits wegen Arbeitslosigkeit als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Arbeitslosigkeit, Außergewöhnliche Belastung, Kreditkosten, Vorfälligkeitsentschädigung, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Hauskredits wegen Arbeitslosigkeit sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen bilden nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Über folgenden Fall hatte das Finanzgericht zu entscheiden. Einem Ehepaar war ein Darlehen, das im Zusammenhang mit dem selbstgenutzten Wohnhaus aufgenommen worden war, vom Darlehensgeber wegen Zahlungsrückständen worden. Die Kosten für die vorzeitige Auflösung eines Hauskredits – insbesondere eine Vorfälligkeitsentschädigung - machte das Ehepaar als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie begründeten dies damit, dass sie sich den Aufwendungen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können, da sie durch die eingetretene Arbeitslosigkeit der Ehefrau und der weiter bestehenden Unterhaltssorge für drei Kinder zahlungsunfähig geworden sein. Außerdem habe auch mit einer Arbeitslosigkeit des Ehemannes gerechnet werden müssen, die dann tatsächlich auch später eingetreten sei. Die Bemühungen, eine günstigere Gesamtfinanzierung durch den Darlehensnehmer zu erreichen, seien gescheitert.
Die Finanzrichter stellen darauf ab, dass hinsichtlich der Zwangsläufigkeit und damit hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit bei der Aufnahme von Schulden immer die Vorgänge als maßgebend anzusehen seien, die ursächlich die spätere Verpflichtung aus den Schulden ausgelöst haben. Der Maßstab der Zwangsläufigkeit müsse an die Ursache des Ereignisses angelegt werden, das zur Eingehung der Schuld geführt hat.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 54/03. Folgende Rechtsfragen sind anhängig: Aufwendungen, insbesondere Vorfälligkeitszinsen, im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung eines Hauskredites wegen Arbeitslosigkeit als außergewöhnliche Belastung? Ist für das Vorliegen der Zwangsläufigkeit immer auf die Umstände im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme abzustellen?