Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 18/02 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 7467/98 E |
Schlagzeile: |
Veräußerung aller GmbH-Anteile steht Tarifbegünstigung einer Abfindung eines GmbH-Geschäftsführers nicht entgegen
Schlagworte: |
Abfindung, Anteilsveräußerung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Zwang
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Abfindung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl tarifbegünstigt sein. Die Aufgabe der Tätigkeit ist nicht die zwangsläufige Folge der Anteilsveräußerung.
Hintergrund: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann.
An einer Zwangslage fehlt es dann, wenn der Steuerpflichtige in seiner Sphäre freiwillig eine Ursachenkette in Gang gesetzt hat, die ihm später keinen Entscheidungsraum mehr belässt. Die Entwicklung der Ursachenkette muss sich allerdings in einem überschaubaren Rahmen halten. Ereignisse, mit denen der Steuerpflichtige nicht rechnen konnte, die also nicht zwangsläufig sind, unterbrechen den Ursachenzusammenhang und können eine Zwangslage herbeiführen. So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen. Der Anteilsverkauf und der Verzicht auf die Versorgungsansprüche sind also getrennt zu beurteilen.